Familienheim: Umzug der Erblasserin in ein Pflegeheim

Muss ein pflegebedürftiger und hochbetagter Erblasser in ein Pflegeheim umziehen und zur Finanzierung
der Kosten seine bisher selbstgenutzte eigene Wohnung vermieten, so steht ein auf vier Jahre
geschlossener Zeitmietvertrag ohne Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung nach dem Tod des Erblassers
der Befreiungsnorm des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht entgegen, FG München 26.10.22, 4 K
2183/21, Abruf-Nr. 234961; Rev. BFH: II R 48/22.

Steuerbefreiung für Familienheim oder zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück bei Erbauseinandersetzung

  1. Ein Familienheim i.S. des § 13 ErbStG setzt voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück befindliche Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen.
  2. Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an dem Familienheim oder an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

BFH Urteil vom 23.06.2015, Az: II R 39/13

Wohnrecht für überlebenden Ehegatten nicht nach § 13 I Nr.4b ErbStG steuerbefreit

Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

BFH vom 03.06.2014, II R 45/12