Guter Glaube und Rechtsgeschäft in der Erbengemeinschaft

Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft, wenn wie hier die Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben erfolgt.

BGH 8.4.15, IV ZR 161/14

Erbengemeinschaft

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem Testament des Erblassers oder – wenn ein solches fehlt – aus der gesetzlichen Erbfolge. Sofern mehrere Erben vorhanden sind, sind diese gemeinschaftlich Inhaber aller Rechte und Pflichten des Erblassers (sog. Gesamthandsgemeinschaft). (mehr …)