Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012
IX ZR 56/12
Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012
IX ZR 56/12
Die Ablaufhemmung des § 211 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeitpunkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme durch den letzten Miterben kommt es nicht an.
BGH Urteil 04.06.2014, IV ZR 348/13
Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft, wenn wie hier die Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben erfolgt.
BGH 8.4.15, IV ZR 161/14
Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?
Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem Testament des Erblassers oder – wenn ein solches fehlt – aus der gesetzlichen Erbfolge. Sofern mehrere Erben vorhanden sind, sind diese gemeinschaftlich Inhaber aller Rechte und Pflichten des Erblassers (sog. Gesamthandsgemeinschaft). (mehr …)