Muss ein pflegebedürftiger und hochbetagter Erblasser in ein Pflegeheim umziehen und zur Finanzierung
der Kosten seine bisher selbstgenutzte eigene Wohnung vermieten, so steht ein auf vier Jahre
geschlossener Zeitmietvertrag ohne Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung nach dem Tod des Erblassers
der Befreiungsnorm des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht entgegen, FG München 26.10.22, 4 K
2183/21, Abruf-Nr. 234961; Rev. BFH: II R 48/22.