Vorliegen eines gestundeten Pflichtteilsanspruchs

Bittet die Erbin die pflichtteilsberechtigte Enkelin der Erblasserin, den Pflichtteil vorläufig nicht geltend zu machen, da die Erbin ansonsten ihre Eigentumswohnung veräußern müsse, kann darin ein Stundungsersuchen liegen. Verhält sich die pflichtteilsberechtigte Enkelin entsprechend dieser Bitte, liegt eine – verjährungshemmende – konkludente Stundungsvereinbarung nahe.

Die Stundung des Pflichtteils umfasst im Zweifel auch die Stundung des mit dem Pflichtteil verbundenen Auskunftsanspruchs.

OLG Karlsruhe 15.10.15, Az. 9 U 149/14

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

BGH, Urteil vom 16.Januar 2013

IV ZR 232/12

Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt auch bei Nichtgeltendmachung der Erbschaftsteuer

Ein vom Erblasser (bisher) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.

BFH 7.12.16, II R 21/14

Erbschaftsteuer und Pflichtteil

Erbschaft- und Schenkungsteuer
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 3 Abs. 5

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils erbschaftsteuerrechtlich als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist dies erbschaftsteuerlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Plichtige damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt noch nicht verjährt ist.

BFH Urteil vom 19.02.2013, Az. II R 47/11

Pflichtteilsrecht

Wann besteht ein Pflichtteilsrecht?

Ein Pflichtteilsanspruch kommt in Betracht, wenn einer der nächsten Angehörigen enterbt ist; in Ausnahmefällen auch, wenn der Erbteil ausgeschlagen wird oder der Berechtigte weniger bekommt als das gesetzlich vorgesehene Minimum.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Einen Pflichtteil können nur Kinder (leibliche und adoptierte), der Ehegatte und – bei kinderlosen Erblassern – die Eltern beanspruchen. Partner ohne Trauschein und Geschwister des Erblassers haben dagegen kein Pflichtteilsrecht. (mehr …)