Erben haben keinen Zugriff auf Facebook-Account des Erblassers

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses steht dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Da Facebook seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers anbietet, ist es aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.

KG Berlin 31.5.2016, 21 W 23/16