Ein Schlusserbe ist regelmäßig kein Ersatzerbe

Fehlt es an der exakten Formulierung eines Testaments, kann die ganze Regelung daneben gehen.

In einer Entscheidung des OLG Hamm wurde das Testament anders ausgelegt als erwartet. Der nunmehr verstorbene Ehemann hatte gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau im Jahr 2005 ein Ehegattentestament errichtet, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Nach dem Tod beider Ehegatten sollten die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe sowie ein Neffe der Ehefrau zu gleichen Teilen erben.

Der Ehemann verstarb zuerst, mit der Folge dass die Ehefrau alleinige Erbin geworden wäre. Diese hat die Erbschaft jedoch nicht angenommen. Der Neffe der Ehefrau dachte nunmehr, gemeinsam mit der Tochter des Ehemannes kraft Testament als Ersatzerbe berufen zu sein. Die Tochter hielt sich jedoch für die Alleinerbin.

Das OLG Hamm gab der Tochter Recht. Die Erbeinsetzung der Tochter und des Sohnes im Testament beziehe sich nur auf den Fall, dass beide Ehegatten verstorben seien (Schlusserbeneinsetzung), nicht jedoch auf den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlage. Das Gericht meinte, es sei nicht davon auszugehen, dass mit der Benennung von Schlusserben auch die Berufung zu Ersatzerben gewollt gewesen sei. Daher greife die gesetzliche Erbfolge. Die Tochter des Ehemannes war somit Alleinerbin.

OLG Hamm Az. 15 W 136/13, Beschluss vom 14.03.2014