Gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags findet die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt.
BGH Beschluss vom 25.02.2015, Az: XII ZB 242/14
- Sie wollen eine billige Scheidung?
- Sie sind sich ohnehin über alles einig?
- Ihr Fall ist ganz einfach?
- Mit zwei Anwälten ist eine Eskalation vorprogrammiert?
- Die Beratung beim Notar reicht aus?
Einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht!
Rechtsanwälte sind nach dem Gesetz Interessenvertreter und dürfen nur eine Seite vertreten. Wenn Einigkeit besteht, stellt der Anwalt den Scheidungsantrag im Namen einer Partei und die andere bleibt im Scheidungstermin ohne anwaltlichen Vertreter, was ohne weiteres möglich ist, solange sie keine eigenen Anträge stellen will. (mehr …)