Amtsermittlung bei Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954 , 1955 , 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.

BGH Beschluss vom 02.12.2015, Az: IV ZB 27/15

Ausschlagung

Hat jemand erfahren, dass er entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch Testament als Erbe berufen ist, muss relativ schnell entscheiden, ob er das Erbe behalten will oder nicht. Will er die Erbschaft nicht antreten, so muss er innerhalb kurzer Zeit die Erbausschlagung erklären.

(mehr …)