Hat jemand erfahren, dass er entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch Testament als Erbe berufen ist, muss relativ schnell entscheiden, ob er das Erbe behalten will oder nicht. Will er die Erbschaft nicht antreten, so muss er innerhalb kurzer Zeit die Erbausschlagung erklären.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit der Kenntnis des Todes und dem Grunde der Berufung. Bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist nicht vor Eröffnung durch das Nachlassgericht. Hatte der Erblasser oder auch nur der Erbe seinen letzten Wohnsitz im Ausland, so beträgt die Frist 6 Monate.

Für die Ausschlagungserklärung gilt eine strenge Form. Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung muss dazu entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch einen Notar in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein schlichter Brief an das Nachlassgericht selbst genügt nicht. Wenn der Erbe das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen will oder kann, so muss er dafür Sorge tragen, dass die Erklärung noch innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht.

Wird die Erbschaft für einen Minderjährigen ausgeschlagen, so ist hierzu die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Auch diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist mitgeteilt werden.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann denjenigen an, welche berufen sein würden, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen mit der Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers (wie auch dessen Schulden) auf den Erben übergeht.