Würdigung aller Umstände bei grob undankbarem Verhalten des Beschenkten

a) Ein grob undankbares Verhalten kann  auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann jedoch erst dann erfolgen, wenn sich der Richter darüber geeinigt hat, welche Sachverhaltselemente geeignet sind, einen Widerruf der Schenkung scheitern zu lassen.

b) Bei der objektiven Gesamtwürdigung der Umstände kann insbesondere zu berücksichtigen sein, dass ein Schenker, der dem Beschenkten eine umfassende Vollmacht gegeben hat, einen schonenden Gebrauch von den sich hieraus ergebenden rechtlichen Befugnissen unter bestmöglicher Wahrung seiner Selbstbestimmung erwarten darf.

BGH Urteil 25.03.2014, X ZR 94/12