§ 780 Abs. 1 ZPO ist auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung nach italienischem Recht (Art. 470 I HS 2 CC) entsprechend anzuwenden, weil diese zu einer gegenständlichen, der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB ähnlichen Haftungsbeschränkung führt.
BGH Urteil vom 19.12.2014, Az: V ZR 32/13
In grenzüberschreitenden Fällen müssen verschiedene Fragen geklärt werden:
- welche Rechtsordnung ist anwendbar, welche Rechtsordnung ist für mich eventuell sogar günstiger?
- welches Gericht ist zuständig?
- wer vertritt mich im Ausland?
- wird ein Urteil auch im anderen Land anerkannt?
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Mit der Erbrechts -Verordnung der EU wird der Umgang mit Testamenten und Nachlässen in Auslandsfällen vereinfacht. Deren Vorschriften gilt für alle Todesfälle ab dem 17.08.2015. Bis dahin verbleibt es bei den alten Regeln. (mehr …)
Geht ein erbrechtlicher Fall über die europäischen Grenzen hinweg, stellt sich die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. Es könnte das Recht sein, welches der Erblasser für sich gewählt hat ( testamentarische Rechtswahlklausel). Es könnte aber auch das Recht des Landes sein, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt, oder das Recht des Ortes , an dem er zuletzt gewohnt hat oder auch das Recht des Ortes, an dem sich einzelne Nachlassgegenstände befinden. Um diese Frage zu klären, muss das Erbstatut ermittelt werden. Das Erbstatut bestimmt, welches (nationale) Erbrecht in Ihrem Fall einschlägig ist. (mehr …)