Geht ein erbrechtlicher Fall über die europäischen Grenzen hinweg, stellt sich die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. Es könnte das Recht sein, welches der Erblasser für sich gewählt hat ( testamentarische Rechtswahlklausel). Es könnte aber auch das Recht des Landes sein, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt, oder das Recht des Ortes , an dem er zuletzt gewohnt hat oder auch das Recht des Ortes, an dem sich einzelne Nachlassgegenstände befinden. Um diese Frage zu klären, muss das Erbstatut ermittelt werden. Das Erbstatut bestimmt, welches (nationale) Erbrecht in Ihrem Fall einschlägig ist.
Dabei hat jedes (Dritt-)Land seine eigenen Regeln, wie es das Erbstatut ermittelt. Diese Regeln besagen, welches nationale Erbrecht für den vorliegenden Erbfall gelten soll, daher nennt man sie auch Kollisionsnormen. Sie sagen nichts über den Inhalt des Erbrechts aus, sondern nur darüber, welches Landesrecht gilt. Erbrechtliche Anknüpfungspunkte dieser Kollisionsnormen sind beispielsweise
A. Nachlasseinheit (ein nationales Erbrecht für das weltweite Vermögen)
1. Letzte Staatsangehörigkeit des Erblassers
Ägypten, GUS Staaten, Japan, Kroatien,
Kuba, Liechtenstein, Libanon, Taiwan
Irak, Marokko, Serbien, Tunesien
Iran, Montenegro
2. Letzter Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt
Brasilien, Israel
Chile, Norwegen
Dänemark, Schweiz
Island
B. Nachlassspaltung für bewegliche Sachen und Immobilien (verschiedene Rechtsordnungen für ein und denselben Erbfall)
1. Staatsangehörigkeit einerseits und Lage der Immobilie andererseits
Albanien, Indonesien
Jordanien, Türkei
Volksrepublik China
2. Wohnsitz einerseits und Lage der Immobilien andererseits
Australien, Bolivien, Großbritannien
Indien, Irland, Kanada
Monaco, Neuseeland, Pakistan
Paraguay, Südafrika, Thailand
USA (häufig)
3. nur Lagerecht
Mexiko, Panama
Uruguay, Venezuela
4. nur Wohnsitzrecht
Argentinien, Guatemala
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