Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich gilt im gesetzlichen Güterstand, wenn also keine anderweitigen Vereinbarungen notariell getroffen wurden. Im gesetzlichen Güterstand bleiben die Vermögensmassen der Ehepartner voneinander getrennt. Jeder bleibt Eigentümer der Gegenstände, die er in die Ehe einbringt, aber auch der Gegenstände, die er nach Heirat erwirbt. Ausgeglichen wird lediglich der Zugewinn bei Beendigung des Güterstandes. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen ist das, was der Ehegatte bei Heirat hatte und Endvermögen jenes, was er bei Beendigung des Güterstandes hat. (mehr …)