1. Ein Familienheim i.S. des § 13 ErbStG setzt voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück befindliche Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen.
  2. Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an dem Familienheim oder an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

BFH Urteil vom 23.06.2015, Az: II R 39/13