Das OLG München hat klargestellt, dass eine testamentarisch angeordnete Schiedsklausel dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber keine Wirkung entfaltet. Trotz der Schiedsklausel ist der Weg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Das Pflichtteilrecht steht unter Grundrechtsschutz und beschränkt den Grundsatz der Testierfreiheit. Damit ist dem Erblasser jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts verwehrt ist.

OLG München Beschluss vom 25.10.17 (18 U 1202/17)