Erbschaft- und Schenkungsteuer
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 3 Abs. 5

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils erbschaftsteuerrechtlich als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist dies erbschaftsteuerlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Plichtige damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt noch nicht verjährt ist.

BFH Urteil vom 19.02.2013, Az. II R 47/11