Mit der Erbrechts -Verordnung der EU wird der Umgang mit Testamenten und Nachlässen in Auslandsfällen vereinfacht. Deren Vorschriften gilt für alle Todesfälle ab dem 17.08.2015. Bis dahin verbleibt es bei den alten Regeln.

Früher galt in Deutschland und in verschiedenen anderen europäischen Staaten das Prinzip der Staatsangehörigkeit. War ein Erblasser Deutscher oder Spanier, so musste unabhängig von seinem Aufenthalt das deutsche oder das spanische Erbrecht angewendet werden. Der in Deutschland lebende Spanier wurde daher – auch in Deutschland – nach spanischem Recht beerbt. Andere europäische Staaten wendeten stattdessen das Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts an, sodass es mitunter schwierig war, das für den Erbfall gültige Recht ausfindig zu machen, manchmal standen die Rechtsordnungen sogar in Konflikt zueinander.

Seit der EuErbVO sind diese Konflikte abgeschafft. Sie ist unmittelbar zwingendes Recht und gilt für alle in der EU ansässigen Personen. Welches Recht zur Anwendung gelangt und welches Gericht zuständig ist, bestimmt sich jetzt nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Der in Deutschland lebende Spanier unterliegt nunmehr also dem deutschem Erbrecht.

EU-Bürger haben nach der EuErbVO auch ein Wahlrecht und können festlegen, dass auf ihren Nachlass abweichend vom Wohnsitz das Recht ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.

Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich haben sich an dieser Verordnung nicht beteiligt. Nachlassverfahren, die in einem dieser drei Mitgliedstaaten eröffnet werden, unterliegen folglich immer noch den in diesen Ländern geltenden nationalen Vorschriften.

Die EuErbVO gilt nicht für die Erbschaftsteuer, diese wurde vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.