Das LG Kassel hatte am 17.10.2013 entschieden, dass Vermögen, welches ein Begünstigter im Rahmen eines Behindertentestamentes erhielt, im Zuge einer Erbteilsübertragung nicht mehr Schonvermögen ist (http://openjur.de/u/655215.html). Eine juristische Begründung hierzu fehlt für diese Ansicht, die den Erblasserwillen grundlegend mißachtet. Im Gegenteil geht die herrschende Meinung davon aus, dass auch das Abfindungsguthaben – entgegen der Ansicht des LG Kassel – Surrogat für den Erbanteil und damit nach wie vor Schonvermögen ist.
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