Ein Ehegatte kann seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung durch sog. Aufteilungsbescheid grundsätzlich nicht zurücknehmen. Wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit kann der Antrag nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden.

Hessisches FG 22.6.2017, 10 K 833/15