Bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Mit-Verpflichteten ist im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mit-Haftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich – etwa wie ein Ehepartner – besonders nahe steht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann dann davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
BGH 15.11.2016, XI ZR 32/16