Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung legt durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest, wem die Versicherungsleistung nach seinem Tode zustehen soll und bestimmt so über das Bezugsrecht der Lebensversicherung. Unklare, interpretationsbedürftige Formulierungen sind entsprechend auszulegen.

OLG Hamm 13.5.2016, 20 W 20/16