Unterhaltsbedarf des Elternteils bei Heimunterbringung
Der Unterhaltsbedarf eines Elternteils bestimmt sich grundsätzlich nach den anfallenden Heimkosten.
Hat der Leistungsempfänger zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten , wenn er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt.
Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat er demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war.
BGH Beschluss vom 07.10.2015, Az: XII ZB 26/15