Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.
BFH Urteil vom 11.06.2013
Az. II R 10/11
Zweifel daran, ob ein ernstlicher Testierwille vorliegt, können sich aus dem Umstand ergeben, dass ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage (z. B. Blatt Papier in DIN A4 oder 5), sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.15, Az. I-10 W 153/15
Seit 2012 können Testamente beim zentralen Register hinterlegt werden. Dazu muss das Testament beim örtlich zuständigen Nachlassgericht abgeliefert werden. Die Kosten hierfür betragen seit der Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes zum August 2014 nur noch pauschal 75 € – unabhängig von der Höhe des Vermögens.