Günstige Steuerklasse bei Zuwendung des biologischen – nicht gleichzeitig rechtlichen – Vaters
Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine leibliche Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 € auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. Der Gesetzgeber hat 2013 für den Bereich des Familienrechts durch Einfügung des § 1686a BGB den „leiblichen, nicht rechtlichen Vater“ als eine Ausprägung der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen.
Hessisches FG 15.12.2016, 1 K 1507/16