Erbverzicht kann Folgen für Kinder des Verzichtenden haben

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben, so das Oberlandesgericht Hamm . Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtserklärung nichts anderes bestimmt. Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verfügen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2015, Az.: 15 W 503/14