Unternehmertestament
Ein Unternehmen repräsentiert in vielen Fällen die Anstrengungen und Leistungen mehrerer Generationen. Umso unverständlicher ist es, dass viele Unternehmer die Entscheidung der Nachfolge vor sich herschieben und so möglicherweise den weiteren Fortbestand des Unternehmens nach ihrem Tod gefährden.
Nachfolgeregelung – so früh wie möglich treffen!
Regelungen zur Unternehmensnachfolge sind im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens von ganz entscheidender Bedeutung. Die Kreditvergabekriterien der Banken berücksichtigen nach wie vor in starkem Maße, ob die Fortführung des Unternehmens nach dem Tod des Inhabers durch eine vernünftige Nachfolgeregelung gesichert ist. Eine fehlende oder steuerrechtlich unsinnige Nachfolgeplanung kann im Erbfall sowohl zu Liquiditätsengpässen (z.B. durch hohe Pflichtteilslasten) als auch zur Handlungsunfähigkeit (etwa bei zerstrittenen Miterben) führen und damit den Bestand des Unternehmens insgesamt gefährden. Deshalb wird das Kreditrisiko höher bewertet mit der Folge, dass Kredite an solche Unternehmen nur zu höheren Zinssätzen vergeben werden. Außerdem sollten gerade hier Fragen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer möglichst frühzeitig bedacht werden.
Nachfolgeregelung – keine statische Lösung!
Die Planung sollte frühzeitig beginnen und den veränderten Lebensumständen immer wieder angepasst werden. So muss etwa ein Unternehmer mit minderjährigen Kindern andere Regelungen treffen als ein Unternehmer mit erwachsenen Nachkommen.
Das Unternehmertestament – ausreichend als Vorsorge?
Wegen der Komplexität des Themas können nur einige Denkanstöße gegeben werden, um das notwendige Problembewusstsein zu wecken. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Unternehmertestament nur ein Aspekt einer ganzheitlichen Unternehmensfolgeplanung ist. Weitere Maßnahmen wie der Abschluss eines klug gestalteten Ehevertrages, einer Pflichtteilsregelung oder die Erteilung von Generalvollmachten können erforderlich sein, um die Nachfolge sinnvoll zu regeln. Die notwendigen Maßnahmen hängen dabei stark von der Rechtsform des Unternehmens ab.
Was hat der Einzelunternehmer zu beachten?
Hat der Unternehmer kein Testament errichtet, gehen mit dem Tod des Unternehmers von Gesetzes wegen alle Vermögenswerte, Rechtspositionen und Verbindlichkeiten auf die Familie als Erbengemeinschaft über. Es empfiehlt sich daher, das Unternehmen einer bestimmten Person testamentarisch zuzuwenden, um eine Zersplitterung des Betriebsvermögens und Streitigkeiten über die Führung des Unternehmens zu vermeiden. Dies kann etwa so erfolgen, dass ein Kind testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt wird, während für die anderen Angehörigen Vermächtnisse angeordnet werden.
Probleme bei Personengesellschaften (GBR, OHG, KG)?
Hier ist zu beachten, dass gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen den erbrechtlichen Verfügungen vorgehen. Vor einer Testamentserrichtung ist daher zu prüfen, ob die letztwillige Anordnung überhaupt nach dem Gesellschaftsrecht zulässig ist. In Gesellschaftsverträgen finden sich unterschiedliche Klauseln für den Fall des Ablebens eines Beteiligten. Diese reichen von der Möglichkeit des Eintritts des Erben in die Gesellschaft bis zur Einziehung des Gesellschaftsanteils gegen Abfindung. Andernfalls muss der Gesellschaftsvertrag an das Testament angepasst werden. Vermieden werden sollte auf jeden Fall, dass die Nachfolgeregelung hohe Abfindungsansprüche der weichenden Erben auslöst, die die Liquidität des Unternehmens gefährden können. Bei der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist zu berücksichtigen, dass die Höchstpersönlichkeit der Gesellschafterbeziehungen in einer Personengesellschaft den Testamentsvollstrecker regelmäßig daran hindert, Gesellschafterrechte für den Erben auszuüben. Hierfür ist dann die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich.
Was passiert mit dem Aktienpaket des Erblassers (Kapitalgesellschaften)?
Da die Anteile an einer Aktiengesellschaft frei vererblich sind, ergeben sich – abgesehen von der zwangsweisen Einziehung der Aktien – nur wenige gesellschaftsspezifische Probleme für die Nachfolgeplanung. Mehrere Erben können ihre Rechte aus den Aktien nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ruhen die Verwaltungs-, nicht aber die Gewinnbezugsrechte.