Testamente und letztwillige Verfügungen

Jeder wird überlegen, ob die gesetzliche Erbfolge seinen Vorstellungen über die Nachfolge entspricht. Dies mag dann nicht mehr der Fall sein, wenn man das Streitpotenzial einer Erbengemeinschaft kennt oder wenn man eine Zersplitterung des Nachlasses oder Verfügungsbeschränkungen vermeiden will. Grundlage der gewillkürten Erbfolge ist die Testierfreiheit, d. h. das Recht einer Person, nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu bestimmen, wie und an welche Person sein Vermögen nach seinem Tode übergehen soll. Dabei ist auch das Entstehen von Erbschaftsteuer im Blick zu behalten.

Welche Arten von Testamenten bzw. letztwilligen Verfügungen gibt es?

Es gibt das handschriftliche Testament, das notarielle Testament, das gemeinschaftliche Ehegattentestament sowie den Erbvertrag.

Wann liegt ein rechtsgültiges Testament vor?

Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments muss man geistig in der Lage sein, sein Handeln und seine Erklärungen zu verstehen. Daran kann es z.B. auf Grund geistiger Einschränkungen fehlen. Da die Testamentserrichtung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft darstellt, scheidet eine Vertretung durch Dritte, etwa durch die Eltern, einen Vormund oder auch (ab Volljährigkeit) durch einen Betreuer aus. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres erlangt der Minderjährige volle Testierfähigkeit, ohne dass er bei der Testamentserrichtung der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Allerdings darf der Minderjährige noch kein eigenhändiges Testament errichten; möglich bleibt für ihn ein notarielles Testament. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit stehen ihm alle Testamentsformen offen.

Wie errichtet man ein handschriftliches Testament?

Ein Testament kann mit eigenhändig geschriebener und persönlich unterzeichneter Erklärung errichtet werden. Im Rahmen dieser Form wird auf die Mitwirkung von Urkundspersonen oder Zeugen verzichtet. Handschriftlichkeit und Unterschrift des Erblassers stellen zwingende Formvorschriften dar, bei deren Fehlen das Testament nichtig ist. Die Angabe von Ort und Datum der Errichtung des Testaments ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, aber sehr empfehlenswert: häufig liegen mehrere Testamente vor, wobei jeweils das jüngere Testament das ältere ausschließt, sofern sich diese inhaltlich widersprechen. Ohne Datumsangabe besteht regelmäßig das Problem festzustellen, wann das Testament erstellt wurde. Ferner sollte das Testament als solches bzw. mit den Worten „Mein letzter Wille“ überschrieben werden, damit für die Hinterbliebenen deutlich feststeht, dass es sich um ein Testament handelt.

Wo hinterlege ich mein Testament?

Es sollte sichergestellt werden, dass das Testament nach dem Tode gefunden wird. Dies kann etwa durch die Hinterlegung beim zentralen Testamentsregister erreicht werden. Die Kosten hierfür sind unabhängig vom Wert des Nachlasses pauschaliert worden: sie betragen einmalig 75 € und eine Schreibgebühr von 18 €. Wer das Testament nicht hinterlegen will, kann dieses zuhause an sicherer Stelle deponieren und auch weitere Kopien des Testaments an vertrauenswürdige Personen verteilen. Auf diesen Kopien könnte angegeben werden, wo sich das Original befindet.

Was ist ein notarielles Testament?

Dieses Testament kann auch durch mündliche Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar, die dieser dann in eine Urkunde aufnimmt, errichtet werden. Möglich ist auch die Übergabe einer Schrift an den Notar, verbunden mit der mündlichen Erklärung, dass die Schrift den letzten Willen enthalte.

Was gilt beim Ehegattentestament?

Durch das gemeinschaftliche Ehegattentestament wird Ehegatten die Möglichkeit eröffnet, ihre Vermögensnachfolge gemeinsam und aufeinander abgestimmt zu regeln. Es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig abfasst und unterschreibt. Der andere Ehegatte muss dann nur noch mit Datum ebenfalls unterzeichnen.

Was ist ein „Berliner Testament“?

Eine besonders häufig gewählte Form stellt das „Berliner Testament“ dar. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und einen oder mehrere Dritte (i.d.R. die Kinder) als Erben des überlebenden Teils ein. Mehr Informationen …

Was ist ein “Behindertentestament”?

Beim Behindertentestament wird die Erbeinsetzung so gestaltet, dass das Vermögen vor dem Zugriff des Staates und sonstiger Dritter geschützt ist und so dem Behinderten und später den verbleibenden Familienangehörigen erhalten bleibt. Weitere Informationen …

Was ist ein “Unternehmertestament”?

Wer ein Unternehmen hinterlässt, muss genau planen. Der Generationenwechsel ist hoch kompliziert und darf nicht nur finanzielle, steuerliche und juristische Aspekte berücksichtigen, sondern muss vor allem Führungsfragen und familiäre Aspekte einbeziehen. Wer hier in die Nachfolgeplanung investiert, kann die Übergabe zu einer Fortsetzung der Erfolgsgeschichte machen. Mehr Informationen …

Welche Besonderheiten bestehen beim Erbvertrag?

Ein Erbvertrag kann mit jeder – auch familienfremden – Person abgeschlossen werden und zwar über den gesamten Nachlass oder nur über Teile davon. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Form. Die Besonderheit des Erbvertrags im Verhältnis zum Testament liegt in seiner Bindungswirkung. Zu Lebzeiten kann der Erblasser nach wie vor  frei über sein Vermögen verfügen. Untersagt sind ihm lediglich Schenkungen, die er allein in der Absicht vornimmt, den Vertragserben zu schädigen.