Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderung der Rechtsgrundlage berufen, wenn die Parteien auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben
BGH 11.2.15, XII ZB 66/14