Es ist nach der sog. Kernbereichslehre zu prüfen, ob allein der Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen zur Sittenwidrigkeit führt. Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag aber bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

BGH 15.3.17, XII ZB 109/16