Wann besteht ein Pflichtteilsrecht?

Ein Pflichtteilsanspruch kommt in Betracht, wenn einer der nächsten Angehörigen enterbt ist; in Ausnahmefällen auch, wenn der Erbteil ausgeschlagen wird oder der Berechtigte weniger bekommt als das gesetzlich vorgesehene Minimum.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Einen Pflichtteil können nur Kinder (leibliche und adoptierte), der Ehegatte und – bei kinderlosen Erblassern – die Eltern beanspruchen. Partner ohne Trauschein und Geschwister des Erblassers haben dagegen kein Pflichtteilsrecht.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch ausschließlich auf Geldleistung und besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Abhängig vom Grad der Verwandtschaft und des ehelichen Güterstandes ergeben sich daher unterschiedliche Quoten. Hier muss genau gerechnet werden.

Was ist mit Schenkungen des Erblassers?

Um zu verhindern, dass der Erblasser Teile seines Nachlasses kurz vor seinem Tode verschenkt und die Berechtigten leer ausgehen, werden Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre hinzugerechnet (fiktiver Nachlass). Die Hinzurechnung erfolgt jedoch nur eingeschränkt, indem der Schenkungswert für jedes zurückliegende Jahr um 1/10 reduziert wird (Abschmelzung). Sind die verschenkten Gegenstände mit einem Nießbrauch beschwert, verlängert sich die Zehnjahresfrist um die Zeit des Nießbrauchs.

Geltendmachung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch ist sofort mit dem Tod des Erblassers fällig.  Er ist gegenüber dem Erben geltend zu machen. Der Erbe muss den Pflichtteil in Geld auszahlen, egal ob der Nachlass über liquides Vermögen verfügt oder nicht. Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und der enterbenden Verfügung. Es gelten immer volle Kalenderjahre.

Wie erfährt der Berechtigte vom Nachlass und dessen Wert?

Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Auskunft über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses. Der Erbe hat hierzu ein Bestandsverzeichnis vorzulegen. Der Auskunftsanspruch umfasst auch den fiktiven Nachlass (Schenkungen). Die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben ist bei berechtigten Zweifeln an Eides statt zu versichern. Der Wert der Nachlassgegenstände kann durch einen neutralen Sachverständigen ermittelt werden. Die Kosten für das Gutachten gehen zu Lasten des Nachlasses.

Wie wird der pflichtteilsrelevante Nachlass bewertet?

Relevant für den Berechtigten sind die beim Todestag vorhandenen Vermögenswerte und Schulden; nachträgliche Wertsteigerungen oder -minderungen bleiben ebenso außer Betracht wie ein ideeller Wert. Hinzugerechnet wird der Wert des fiktiven Nachlasses, der in aller Regel auf den Zeitpunkt der Schenkung bezogen zu ermitteln ist.

Mindern Geschenke an den Berechtigten den Pflichtteil?

Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers müssen auf den Pflichtteil angerechnet werden, sofern dies bei der Schenkung angeordnet wurde. Unter Abkömmlingen hat zudem eine Ausgleichung stattzufinden, die das Ziel hat, Gleichberechtigung unter Kindern herzustellen. Bei Ausgleichung und Anrechnung gilt keine zeitliche Begrenzung.