Gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags findet die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt.
BGH Beschluss vom 25.02.2015, Az: XII ZB 242/14
Gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags findet die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt.
BGH Beschluss vom 25.02.2015, Az: XII ZB 242/14