Der Zugewinnausgleich gilt im gesetzlichen Güterstand, wenn also keine anderweitigen Vereinbarungen notariell getroffen wurden. Im gesetzlichen Güterstand bleiben die Vermögensmassen der Ehepartner voneinander getrennt. Jeder bleibt Eigentümer der Gegenstände, die er in die Ehe einbringt, aber auch der Gegenstände, die er nach Heirat erwirbt. Ausgeglichen wird lediglich der Zugewinn bei Beendigung des Güterstandes. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen ist das, was der Ehegatte bei Heirat hatte und Endvermögen jenes, was er bei Beendigung des Güterstandes hat.

Wer von beiden Ehegatten den höheren Zugewinn hat, muss diesen hälftig an den anderen Ehegatten ausgleichen. Schenkungen und Erbschaften werden vom Zugewinnausgleich nicht erfasst. Sie werden dazu fiktiv auch in das Anfangsvermögen aufgenommen, so dass sie sich hierdurch mathematisch wieder herauskürzen. Ausgeglichen werden damit nur noch etwaige Wertsteigerungen, die die Schenkungen oder Erbschaften im Laufe der Jahre erfahren haben. Um Manipulationen im Endvermögen zu verhindern, werden die so genannten illoyalen Vermögensminderungen durch fiktive Hinzurechnung im Endvermögen wieder erfasst. Illoyale Vermögensminderungen sind unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung oder Handlungen ausschließlich in Benachteiligungsabsicht.

Um die Vermögensverhältnisse bei Heirat, bei Beendigung des Güterstandes, aber auch zum Zeitpunkt der Trennung feststellen zu können, bestehen gegenseitige Ansprüche auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Wertermittlung. Für Positionen, die keinen Beleg haben und nur sehr schwer bewertet werden können, gibt es einen Anspruch auf Wertermittlung. Das kommt insbesondere bei Immobilien, Unternehmen oder Geschäftsanteilen in Frage. Hier kann der tatsächliche Wert häufig nur durch Sachverständigengutachten festgestellt werden. Die Kosten eines solchen Gutachtens gehen allerdings zulasten des Auskunftsberechtigten.