• Wie lange müssen wir getrennt leben, bevor wir die Scheidung einreichen können?
  • Kann die Trennung auch innerhalb der Wohnung erfolgen?
  • Wie wird das Trennungsdatum bewiesen?
  • Wann ist der richtige Zeitpunkt, um die Scheidung einzureichen?
  • Wer von beiden Ehepartnern sollte die Scheidung einreichen?
  • Was ist, wenn ein Ehegatte nicht einverstanden ist?
  • Ist ein Anwalt unbedingt notwendig?
  • Welche Dokumente werden für die Scheidung benötigt?
  • Wie läuft das Verfahren ab und wie lange dauert es?
  • Was bedeutet Versorgungsausgleich und muss er durchgeführt werden?
  • Was ist mit den sonstigen Scheidungsfolgen (Kinder, Vermögen, Ehewohnung, Möbel, Schulden usw.)?
  • Wenn beide Ausländer sind, gelten da Besonderheiten?
  • Scheidungsfolgenvereinbarung

Im deutschen Recht kann die Ehe geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet wird. Die räumliche Trennung ist ein wichtiges Indiz für die Aufhebung der Lebensgemeinschaft.

Wie lange müssen wir getrennt leben, bevor wir die Scheidung einreichen können?

Die Ehescheidung setzt den Ablauf mindestens des Trennungsjahres voraus, sofern keine unzumutbare Härte vorliegt (Gewalt, Missbrauch, etc.).

Kann die Trennung auch innerhalb der Wohnung erfolgen?

Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist möglich, sie setzt aber voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und keine persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wobei gewisse Zugeständnisse aufgrund gemeinsamer Kinder unschädlich sind.

Wie wird das Trennungsdatum bewiesen?

Am einfachsten ist dies bei Auszug aus der Ehewohnung. Dies kann durch Ummelden beim Einwohnermeldeamt oder Anwaltsbrief erfolgen. Innerhalb der Ehewohnung müssten die Schlafgelegenheiten getrennt und die wirtschaftlichen Verhältnisse auseinander dividiert werden.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, um die Scheidung einzureichen?

Bei der einvernehmlichen Scheidung kann dies etwa 2 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen, da ein gewisser organisatorischer Vorlauf gerade bei Berechnung des Versorgungsausgleichs notwendig ist. In allen übrigen Fällen kommt es darauf an, welche Auswirkungen beim Ehegattenunterhalt, beim Zugewinnausgleich und beim Versorgungsausgleich bestehen. Dies muss im Einzelfall entschieden werden.

Wer von beiden Ehepartnern sollte die Scheidung einreichen?

Wer die Scheidung einreicht, ist im Grunde gleich, es sei denn, aus Gründen des Ehegattenunterhalts, Zugewinnausgleichs oder Versorgungsausgleichs ergeben sich taktische Vorteile.

Was ist, wenn ein Ehegatte nicht einverstanden ist?

Auch wenn der andere Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden ist, kann diese bereits nach Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden. Der Trennungszeitpunkt muss dann jedoch streitig entschieden werden, was voraussetzt, dass dieser Zeitpunkt gut dokumentiert ist und bewiesen werden kann.

Ist ein Anwalt unbedingt notwendig?

Für die Ehescheidung besteht Anwaltszwang. Ohne Rechtsanwalt ist eine Scheidung daher nicht möglich. Lediglich die andere Seite muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein, sofern sie keine eigenen Anträge stellen will.

Welche Dokumente werden für die Scheidung benötigt?

Für die Scheidung benötigt man die Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde der Kinder. Wurde die Ehe im außereuropäischen Ausland geschlossen, muss für die Heiratsurkunde auch eine öffentlich beglaubigte Übersetzung vorliegen. Im Termin selbst muss auch der Personalausweis vorgelegt werden.

Wie läuft das Verfahren ab und wie lange dauert es?

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags durch den Rechtsanwalt. Die so genannte „online Scheidung“ gibt es nicht. Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag der Gegenseite zu mit der bitte um Stellungnahme. Für diese Stellungnahme ist eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig. Es reicht, wenn die Gegenseite zur Frage des Trennungszeitpunktes und den sonstigen allgemeinen Angaben Stellung nimmt. Gleichzeitig werden beide Parteien aufgefordert, Fragebögen zum Versorgungsausgleich (der Rentenversicherung) auszufüllen und abzugeben. Diese Fragebögen leitet das Familiengericht an die Versorgungsträger weiter, welche den Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften berechnen und dem Familiengericht mitteilen. Liegen diese Auskünfte vor und werden keine sonstigen Anträge gestellt, kann das Familiengericht den Scheidungstermin anberaumen. Hierzu lädt es die Parteien und deren Rechtsanwalt persönlich zu einer Anhörung im Gericht ein. Gewöhnlich begnügt sich das Familiengericht mit einer Einsicht in die Dokumente, fragt beide Parteien nach dem Trennungszeitpunkt sowie nach deren finanziellen Verhältnissen, um den Verfahrenswert zu ermitteln. Nach Aufnahme dieser Angaben in die Akte wird dann die Scheidung ausgesprochen und der Termin ist beendet. Im Normalfall dauert dieser Termin etwa 10 Minuten und das gesamte Verfahren vom Antrag bis zum Scheidungsausspruch etwa 3 Monate, sofern keine besonderen Schwierigkeiten auftreten.

Was ist der Versorgungsausgleich und muss er bei unserer Scheidung unbedingt durchgeführt werden?

Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften je hälftig geteilt. Danach wird der Ehezeitanteil des Anrechtes hälftig auf das Rentenkonto des anderen Ehepartner übertragen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, wird die später ausgezahlte Rente entsprechend aufgeteilt (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich). Dieses Verfahren wird bei Stellung des Scheidungsantrages automatisch durchgeführt, es sei denn, es handelt sich um eine kurze Ehe von weniger als 3 Jahren oder die Parteien verzichten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Was ist mit den anderen Scheidungsfolgen (Kinder, Ehegattenunterhalt, Vermögen, Ehewohnung, Möbel, Schulden usw.)?

Die übrigen Scheidungsfolgen wie z.B. Ehegattenunterhalt werden im Scheidungsverfahren nicht automatisch behandelt, selbst wenn eine Unterhaltspflicht oder Ausgleichspflicht besteht. Diesbezügliche Maßnahmen erfordern einen gesonderten Antrag. Für die Antragstellung ist jedoch anwaltliche Vertretung von Gesetzes wegen notwendig.

Wenn beide Ehepartner Ausländer sind, gelten da irgendwelche Besonderheiten?

Seit Einführung der Rom III VO gelten grundsätzlich keine Besonderheiten mehr. Sofern die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl treffen, gilt immer das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, also in vielen Fällen deutsches Scheidungsrecht. Die Ehescheidung ist jedoch auch im Ausland anzuerkennen. Ohne Registrierung de Ehescheidung im Ausland besteht die Gefahr, formal den Straftatbestand der Bigamie zu erfüllen. Mehr zur Scheidungsanerkennung in Brasilien …

Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Am kostengünstigsten sowohl für den Geldbeutel als auch die eigenen Nerven ist es, die Scheidungsfolgen einvernehmlich zu regeln. Eine solche einvernehmliche Ehescheidung hat den Vorteil, dass sie individuell nach den eigenen Bedürfnissen gestaltet werden kann. Eine streitige Entscheidung bei Gericht ist demgegenüber viel teurer und dauert wesentlich länger. Außerdem kann es noch über mehrere Instanzen gehen, was ein zusätzliches Risiko bedeutet, da die höhere Instanz die Sachlage wieder ganz anders beurteilen kann.