Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.
BFH Urteil vom 11.06.2013
Az. II R 10/11
1. Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.
2. Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst.
3. Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an.
BFH Urteil vom 08.11.2017, Az: IX R 32/16
Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser – auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch.
BGH Urteil 05.11.2014, IV ZR 104/14
Bei einer durch Behindertentestament auf den Betroffenen übertragenen Vorerbschaft und gleichzeitig angeordneter Testamentsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nicht in eigenen Rechten unmittelbar betroffen
Er ist deshalb weder am Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beteiligen noch steht ihm gegen die abschließende Entscheidung ein Beschwerderecht zu.
BGH Beschluss vom 15.04.2015, Az: XII ZB 534/14
a) Die Ausübung der Gesellschafterbefugnisse einschließlich des Stimmrechts und die gerichtliche Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen obliegt grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker (§§ 2205, 2211, 2212 BGB).
b) Der Testamentsvollstrecker, der selbst kein Gesellschafter ist, unterliegt bei der Ausübung des Stimmrechts grundsätzlich den gesellschaftsrechtlichen Stimmverboten wie dem Verbot, Richter in eigener Sache zu sein (vgl. § 47 Abs. 4 GmbHG).
c) Der Umstand, dass der Testamentsvollstrecker bei einer Beschlussfassung über einen bestimmten Beschlussgegenstand wegen eines Stimmverbots ausgeschlossen wäre und das Stimmrecht insoweit den Erben zustünde, hat nicht zur Folge, dass auch die Ausübungsbefugnis hinsichtlich des mit der Beteiligung verbundenen Rechts, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand zu verlangen , vom Testamentsvollstrecker auf die Erben übergeht; die Einberufungsbefugnis verbleibt vielmehr beim Testamentsvollstrecker, während die Erben eine Einberufung der Gesellschafterversammlung nur über die ihnen aus ihrem erbrechtlichen Rechtsverhältnis zu dem Testamentsvollstrecker diesem gegenüber zustehenden Rechte, insbesondere aus dem Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), erreichen können.
BGH Urteil 13.05.2014, II ZR 250/12