Der Zugewinnausgleich ist einer ehevertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts am weitesten zugänglich (Festhaltung an Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601).
Zur Bedeutung von salvatorischen Klauseln in Eheverträgen.
BGH, Urteil vom 21. November 2012
XII ZR 48/11
Auch langjährig getrennt lebende Ehegatten können zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich, ebenso wie getrenntes wirtschaften und das Führen getrennter Konten bei räumlich zusammenlebenden Eheleuten.
FG Münster 22.2.2017, 7 K 2441/15 E
a) Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).
b) Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB.
BG XII ZB 277/12
Beschluss 16.10.2013
Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.
Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2004).
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012
XII ZR 129/10
Bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Mit-Verpflichteten ist im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mit-Haftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich – etwa wie ein Ehepartner – besonders nahe steht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann dann davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
BGH 15.11.2016, XI ZR 32/16
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung legt durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest, wem die Versicherungsleistung nach seinem Tode zustehen soll und bestimmt so über das Bezugsrecht der Lebensversicherung. Unklare, interpretationsbedürftige Formulierungen sind entsprechend auszulegen.
OLG Hamm 13.5.2016, 20 W 20/16