Enterbung

Gesetzliche Erben können dadurch von der Erbfolge ausgeschlossen werden, dass sie in einem Testament entweder ausdrücklich von Erbfolge ausgeschlossen werden (Negativtestament) oder dass der gesamte Nachlass jemand Anderem zugewendet wird. Damit werden die gesetzlichen Erben automatisch enterbt.

Wer Kinder oder Ehepartner enterbt, muss sich über das Pflichtteilsrecht informieren. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur selten möglich, § 2333 BGB.

Vorweggenommene Erbfolge

Die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten kann viele Vorteile haben, z.B.

  • erhebliche Reduzierung von Erbschaftsteuer,
  • Schutz des Vermögens bei eigener Pflegebedürftigkeit,
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen oder die
  • Ausstattung von Angehörigen mit notwendigem Startkapital.

Vor der Übertragung von Vermögenswerten sollte immer abgeklärt werden, ob ich

  • auf mein Eigentum überhaupt verzichten kann, weil für mich ein Verkauf nicht mehr infrage kommt,
  • für mich und meinen Partner bestimmte Nutzungen vorbe-halten sollte wie Nießbrauch oder Wohnrecht,
  • Risiken beim Erwerber aus-schließen sollte durch den Vorbehalt bestimmter Rück-übertragungsrechte.

Bei Übertragung von Immobilien oder Unternehmen müssen zunächst der steuerliche Wert und dann Befreiungsmöglichkeiten von der Schenkungsteuer ermittelt werden.

Vorliegen eines gestundeten Pflichtteilsanspruchs

Bittet die Erbin die pflichtteilsberechtigte Enkelin der Erblasserin, den Pflichtteil vorläufig nicht geltend zu machen, da die Erbin ansonsten ihre Eigentumswohnung veräußern müsse, kann darin ein Stundungsersuchen liegen. Verhält sich die pflichtteilsberechtigte Enkelin entsprechend dieser Bitte, liegt eine – verjährungshemmende – konkludente Stundungsvereinbarung nahe.

Die Stundung des Pflichtteils umfasst im Zweifel auch die Stundung des mit dem Pflichtteil verbundenen Auskunftsanspruchs.

OLG Karlsruhe 15.10.15, Az. 9 U 149/14

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

BGH, Urteil vom 16.Januar 2013

IV ZR 232/12

Unbestimmte Erbeinsetzung in einem Ehegattentestament

Die testamentarische Anordnung „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser.

OLG Köln: Beschluss vom 14.11.2016 – 2 Wx 536/16