Das SG Gießen (25.7.17, S 18 SO 160/16) weist den Vermögenszugriff der Behörde zurück: Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das vollständige „verwertbare“ Vermögen einzusetzen. Rücklagen für Bestattungen können hiervon ausgenommen sein. Nach Ansicht des SG sind der K als Sozialhilfeempfängerin vorliegend mindestens 5.000 EUR für die Bestattungsvorsorge zusätzlich zum allgemeinen Schonbetrag von derzeit 2.600 EUR nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dem Sozialhilfeempfänger zu belassen.
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