Behindertentestament

Das Vermögen der Familie soll (insbesondere) auch einem Angehörigen mit Behinderung zugute kommen. Wichtig ist, dass dabei dessen staatliche Leistungen nicht gekürzt werden.

Da jede familiäre und finanzielle Situation anders gelagert ist, gibt es – entgegen mancher Meinung – keine Standardlösungen. Die  erbrechtlichen Probleme sind so vielseitig, dass ein behindertengerechtes Testament nicht „von der Stange“ oder aufgrund von vorgedruckten Erklärungen gefertigt werden kann. Die juristischen Stellschrauben und Feinheiten erfordern detaillierte erbrechtliche Kompetenzen, gerade wenn es um

  • die Bestimmung des Pflichtteils im Zusammenhang mit dem anwendbaren in- oder ausländischen Güterrecht oder den Einbezug lebzeitiger Zuwendungen,
  • die Anwendung ausländischen Erbrechts,
  • angrenzende Fragen des Versicherungsrechts bei Unfall- oder Lebensversicherungen,
  • angrenzende Fragen des Gesellschaftsrechts oder
  • die Einbeziehung (erbschaft-)steuerlicher Fragen geht.

Es bringt daher nichts, dieses Thema ohne fachkundige Hilfe anzugehen. Fachkompetenz wird nicht nur durch langjährige Erfahrung, sondern auch durch den hoheitlich verliehenen Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Erbrecht“ garantiert, der nicht mit der manchmal vorzufindenden Selbsteinschätzung als “Spezialist für …” vergleichbar ist.

Kosten der Testamentserstellung

Qualität hat ihren Preis, ist aber auch ihr Geld wert, gerade wenn es um die Frage geht, ob das Testament hält, sobald es auf den Prüfstand kommt. Da diese Testamente dem non-profit Bereich angehören (wie auch ein Großteil meiner sonstigen Tätigkeiten), setze ich mein Honorar in diesem Bereich abweichend von den gesetzlichen Gebühren mit nur 1/3 des gesetzlich vorgesehenen Betrages an.

Wer trägt die Kosten für ein behindertes Kind?

Eltern schwer behinderter Kinder und deren sonstige Angehörige stehen in aller Regel vor der Frage, wie sie ihre letztwillige Verfügung gestalten sollen, um das betroffene Kind möglichst über das Sozialhilfeniveau hinaus unterstützen zu können. Häufig sind solchermaßen Betroffene auswärtig untergebracht und die dadurch anfallenden hohen Kosten werden über staatliche Zuschüsse abgedeckt.

Hat der Staat Zugriff auf die Erbschaft des behinderten Menschen?

Sofern das betroffene Kind zu Vermögen kommt, greift der Kostenträger darauf zu, um sich die bereits verauslagten Leistungen zurückzuholen. Vermögen ist – von geringen Schonbeträgen abgesehen – alles, insbesondere auch eine Erbschaft oder ein Pflichtteilsanspruch. Verstirbt ein naher Verwandter, unterliegt dessen Nachlass daher regelmäßig dem staatlichen Zugriff.

Die Enterbung des behinderten Menschen ist keine geeignete Lösung

Oft versuchen Eltern durch eine Enterbung des behinderten Kindes zu verhindern, dass dieses verwertbaren Nachlass erhält. Hierdurch entstehen jedoch Pflichtteilsansprüche, auf die das Kind nur im Falle der Geschäftsfähigkeit verzichten kann und die es ansonsten bedarfsdeckend einsetzen muss bis das Erbe aufgebraucht ist.

Schutz durch das sog. „Behindertentestament“

Unter dem Begriff „Behindertentestament“ ist eine effektive Gestaltungsmöglichkeit entwickelt worden, welche die Zugriffsmöglichkeit des Staates begrenzt und dem Erhalt des Familienvermögens dient. Das Familienvermögen kann dem behinderten Kind so auch nach dem Tod seiner Angehörigen ein Leben über dem Sozialhilfeniveau ermöglichen.

Die Vor- und Nacherbschaft als Mittel der Wahl

Das behinderte Kind sollte bei richtiger Testamentsgestaltung von den Eltern als nicht-befreiter Vorerbe eingesetzt werden. Zum Nacherben kann ein Familienangehöriger oder auch eine gemeinnützige Einrichtung bestimmt werden. Auf gar keinen Fall darf das behinderte Kind mit einem kleineren Erbteil als seinem Pflichtteil bedacht werden. Andernfalls entstehen weitere Pflichtteilsansprüche, die den bezweckten Schutz des Familienvermögens gefährden.

Testamentsvollstreckung ist Teil der Problemlösung

Gleichzeitig muss Testamentsvollstreckung über den Vorerbteil angeordnet werden. Dem Testamentsvollstrecker wird durch Verwaltungsanweisungen aufgegeben, dem behinderten Kind bestimmte Nutzungen aus dem Nachlass zukommen zu lassen. Hierbei sollte es sich – allgemein gesagt – um die Erträge handeln, welche die Lebensqualität des behinderten Kindes verbessern. Die genaue Ausgestaltung der Handlungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers und die Fassung seiner Aufgabenbereiche stellen einen wichtigen Eckpfeiler des „Behindertentestaments“ dar. Als Testamentsvollstrecker kann ein Familienangehöriger oder auch der Nacherbe eingesetzt werden, um zu vermeiden, dass familienfremde Dritte Einblick in die Vermögensverhältnisse der Familie erhalten.

Billigung durch die Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat diese Art der Gestaltung des Behindertentestamentes schon mehrfach bestätigt, indem er hierfür ein „billigenswertes Interesse“ des Erblassers anerkannte. Gleiches gilt von seiten der Sozialgerichte, die den Staat zur Leistung verpflichtet haben, auch wenn ein Behindertentestament existiert.