- Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn das von Todes wegen erworbene Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder zu Wohnzwecken vermietet war noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist.
- Ein bebautes Grundstück ist im Steuerentstehungszeitpunkt zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bestanden hat und mit deren Umsetzung begonnen wurde. Erforderlich ist, dass die Vermietungsabsicht des Erblassers und der Beginn deren Umsetzung anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen erkennbar wurde.
BFH Urteil vom 11.12.2014, Az: II R 24/14