A. persönliche Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge (wieviel wir steuerfrei erhalten!)

Steuerklasse Person Freibetrag
I Ehegatte und Lebenspartner 500.000 €
  Kinder, Adoptiv – und Stiefkinder 400.000 €
  Enkel- und Urenkel (außer Eltern sind bereits vorverstorben) 200.000€  (400.000€)
  Eltern und Großeltern (im Erbfall) 100.000 €
II Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern und deren Kinder, Stiefeltern und geschiedene Ehepartner 20.000 €
III alle übrigen Personen 20.000 €
  eingetragener Lebenspartner 500.000 €

B. sachliche Steuerbefreiungen (was gar nicht oder nur teilweise der Steuer unterliegt)

1. das selbstgenutzte Familienwohnheim

Erwerber Schenkung Vererbung
Ehe- und Lebenspartner steuerfrei steuerfrei
Kinder und Enkel (wenn Kind bereits vorverstorben) steuerpflichtig steuerfrei bis 200 qm, übersteigender Anteil ist steuerpflichtig
Enkel und sonstige Erben der 2. Ordnung steuerpflichtig steuerpflichtig

Das selbstgenutzte Familienwohnheim kann mehrmals (ohne Objektverbrauch) steuerfrei übertragen werden und dient somit als wichtiges Transportmittel für steuerfreie Vermögensübertragungen.

2. Betriebsvermögen

Die Erbschaftsteuerreform im Herbst 2016 ist rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getreten. Die Begünstigung von Unternehmensvermögen durch die Regelverschonung von 85% und Optionsverschonung von 100% sowie des gleitenden Abzugsbetrages von max. 150.000 € bleiben im Grunde gleich.

Für die Regelverschonung  wurde das maximale Verwaltungsvermögen (= betriebsuntypisches Vermögen) auf 50% festgesetzt und die Lohnsummen dürfen in den folgenden 5 Jahre 400% der jährlichen Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Der Betrieb muss außerdem mindestens 5 Jahre fortgeführt werden (Behaltensfrist). Ein Unternehmenswert von bis zu 1 Mio € kann dann steuerlich völlig entlastet sein.

Für die Optionsverschonung ist die Behaltensfrist 7 Jahre, die Lohnsummenregel 700% und das maximale Verwaltungsvermögen 10%. Dann ist das Betriebsvermögen zu 100% verschont.

Der Verschonungsabschlag reduziert sich bei Großunternehmen ab 26 Mio € um 1% für jede volle 750.000 €, ab 90 Mio € gibt es keinen Verschonungsabschlag mehr. Hier kommt nur noch eine Verschonungsbedarfsprüfung in Frage.

3. Zugewinnausgleich

Wer im Todesfall den Zugewinnausgleich ausgeschlossen hat, vergibt große Möglichkeiten der steuerfreien Vermögensübergabe. Das zeigen folgende Zahlen am Beispiel der Gütertrennung:

Erbschaftsteuer F Nachlasswert 1.000.000 €
Freibetrag  – 500.000 €
zu versteuern    500.000 €
Steuersatz 15 %      75.000 €

Wer sich für den Todesfall den Zugewinnausgleich aber vorbehalten hat, kommt in dem Fall ganz ohne Erbschaftsteuer davon:

Gütertrennung, im Todesfall Zugewinn
Erbschaftsteuer F Nachlasswert 1.000.000 €
Zugewinnausgleich – 500.000 €
Freibetrag – 500.000 €
zu versteuern                 0 €