Viele Paare haben sich füreinander entschieden. Sie leben zusammen, planen ihre Zukunft gemeinsam und oft haben sie auch Kinder. Ein Trauschein kommt für sie aber nicht in Frage.
Die deutschen Gesetze halten sich meist raus: wer nicht heiraten will, bekommt auch keine „eheähnlichen“ Rechte. Im Alter oder im Versorgungsfall treten regelmäßig erhebliche Versorgungslücken auf.
- Besteht ein Erbrecht?
- Gibt es Vorsorgemöglichkeiten für den Erbfall?
- Ist die Erbengemeinschaft mit Kindern aus 1. Ehe sinnvoll?
- Gibt es noch andere Absicherungsmöglichkeiten?
- Testierfreiheit bei Geschiedenen?
- Schenkungsrückforderung bei Trennung?
- Was ist bei Pflegebedürftigkeit des Lebenspartners?
- Wie ist die Erbschaftsteuer für den Lebenspartner?
Besteht für Paare ohne Trauschein ein Erbrecht?
Nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht beim Tod des Partners. Dies gilt selbst dann, wenn die Lebensgemeinschaft dauerhaft bestanden oder ein Partner den anderen jahrelang gepflegt hat.
Wie kann Vorsorge für den Erbfall getroffen werden?
Zur wirtschaftlichen Absicherung im Todesfall ist zwingend eine letztwillige Verfügung zugunsten des Partners notwendig. Anders als Ehegatten können Paare ohne Trauschein aber kein gemeinschaftliches Testament (sog. „Berliner Testament“) errichten. Vorsorge kann nur in Form von Einzeltestamenten oder durch einen Erbvertrag getroffen werden.
Tipp: Beim Erbvertrag empfiehlt sich ein Widerrufsvorbehalt für den Fall des Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Wie sollte zugunsten des Lebenspartners testiert werden?
Größtmögliche Absicherung des Lebenspartners bietet die Einsetzung als Alleinerbe. Hat der Testierende Kinder (z.B. aus 1. Ehe) oder ist er (noch) verheiratetet, so können diese Personen ihren Pflichtteil einfordern. Pflichtteilsschulden sind sofort mit dem Erbfall in bar fällig und führen nicht selten zu erheblichen finanziellen Engpässen beim Erben. Der Pflichtteil kann bis zu 50% des Nachlasses betragen. Den besten Schutz gegen die Pflichtteilshaftung bietet ein Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung. Lebzeitige Zuwendungen mit einer Anrechnungsbestimmung oder sog. Pflichtteilsstrafklauseln im Testament können den finanziellen Engpass zumindest reduzieren.
Tipp: Vorsicht ist geboten bei Schenkungen des Erblassers, die dieser in seinen letzten 10 Lebensjahren vorgenommen hat. Diese Zuwendungen werden in die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zumindest teilweise mit einbezogen. Der erbende Partner muss dann – neben der Erbschaftsteuer – zusätzliche Zahlungen in Höhe der Pflichtteilsquote leisten, die seine Liquidität stark belasten können.
Soll der Partner neben Kindern als Erbe eingesetzt werden?
Wird der Partner gemeinsam mit Kindern als Miterbe eingesetzt, ist seine Handlungsfreiheit bei der Verwaltung oder Verwertung des Nachlasses stark eingeschränkt. Häufig entsteht innerhalb der Erbengemeinschaft Streit; dies kann bei Nachlassimmobilien zur Teilungsversteigerung führen. Der Partner sollte deshalb – soweit möglich – nicht neben Kindern erben.
Wie können Kinder des Partners abgesichert werden?
Sollen nur Kinder erben, kann der überlebende Partner z.B. über ein Vermächtnis durch ein Wohnrecht, ein Nießbrauchsrecht oder eine Leibrente abgesichert werden. Im Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, den Partner als Vorerben und die Kinder oder Geschwister als Nacherben einzusetzen. Der Partner kann dann aus dem Nachlass nichts verschenken und darf Immobilien, die er geerbt hat, weder veräußern noch belasten.
Können Partner, die verheiratet waren, nochmals testieren?
Verwitwete Partner übersehen immer wieder, dass ihre Testierfreiheit durch ein früheres Ehegattentestament eingeschränkt sein kann; das Testament zugunsten des neuen Lebensgefährten hat dann keine rechtliche Wirkung. Die Bindungswirkung einer früheren letztwilligen Verfügung kann teilweise durch Widerruf oder (fristgebundene!) Anfechtung aufgehoben werden.
Müssen Schenkungen zurückgegeben werden?
Oftmals werden dem Partner bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zugewendet. Diese Schenkungen sind nicht ohne Risiko: Der Beschenkte kann sich trennen oder vorversterben.
Tipp: Das Geschenk kann nur dann vom Partner zurückgefordert werden, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich vereinbart worden ist.
Wie ist die Erbschaftsteuer für den Lebenspartner?
Erbschaftsteuerlich und schenkungsteuerlich ist der Lebenspartner sehr schlecht gestellt. Er hat lediglich einen persönlichen Freibetrag von 20.000 € und muss alles, was er darüberhinaus geschenkt bekommt oder erbt, zu 30% versteuern, ab 13 Millionen Euro sogar mit 50%. Hier sind Steuervermeidungsmaßnahmen dringend geboten.