Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch ein Verfahren zur isolierten Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen. Auch wenn eine andere gesetzliche Lösung denkbar wäre, ist es vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht.
BVerfG 19.4.2016, 1 BvR 3309/13