Eine nach Trennung getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die gemeinsame Eigentumswohnung alleine nutzen darf und  dafür die gemeinsamen Darlehenslasten allein trägt, führt  nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.

Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der fragliche Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann.

BGH Beschluss vom 20.05.2015, Az: XII ZB 314/14