Zweifel daran, ob ein ernstlicher Testierwille vorliegt, können sich aus dem Umstand ergeben, dass ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage (z. B. Blatt Papier in DIN A4 oder 5), sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.15, Az. I-10 W 153/15