a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Gewährung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach der Scheidung Befreiung von solchen Verbindlichkeiten verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben.

b) Nach Scheitern der Ehe kann der sicherheitsleistende Ehegatte verlangen, dass der Andere  ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden.

BGH Urteil vom 04.03.2015, Az: XII ZR 61/13