Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012
IX ZR 56/12
Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012
IX ZR 56/12