Der unentgeltliche Verzicht auf den Nießbrauch stellt eine Schenkung dar. Im Unterschied zu einem Wohnungsrecht, welches allein von dem Berechtigten ausgeübt werden kann, stellt der Nießbrauch durch das Recht der Eigennutzung und Vermietung einen objektiven Vermögenswert dar. Der Verkehrswert der Immobilie wird durch den Wegfall des Nießbrauchs erhöht. Dieser Wert unterliegt dem Zugriff des Kostenträgers.

OLG Köln mit Urteil vom 9.3.17 (7 U 119/16)